Jaguar Drivers’ Club Switzerland
Statuten
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I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Jaguar Drivers’ Club Switzerland, kurz JDCS genannt, besteht ein Club im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Domizil des jeweiligen Präsidenten.
Der Club entstand als Vereinigung am 10. April 1974 und wurde am 17. Oktober 1976 gegründet.
II. Zweck und Zielsetzungen
Art. 2
Der JDCS ist ein politisch und konfessionell neutraler Club mit dem Zweck, Eigentümer und Besitzer von Jaguar-Fahrzeugen sowie von anderen Jaguar-motorisierten Fahrzeugen zur Pflege der Fahrfreude und Kultur im Umgang mit Jaguar und zur Vermittlung der Jaguar-Tradition zu vereinigen. Angestrebt wird ein weites Mitgliederspektrum; es soll die ganze Vielfalt der Jaguar-Modellpalette vertreten sein, ungeachtet des Alters, der Seltenheit und der Eigenschaften der einzelnen Fahrzeuge. Das Clubleben soll bestimmt sein durch Freundschaft und Enthusiasmus beim gemeinsamen Erleben des Mythos Jaguar und bei der Förderung des historischen Automobils als eines lebendigen Kulturgutes. Eigentum oder Besitz eines Jaguar-Fahrzeuges oder eines Jaguar-motorisierten Fahrzeuges ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Art. 3
Ein Jaguar-Fahrzeug ist ein Fahrzeug der Marken SS, Jaguar oder Daimler, das von Jaguar Cars Ltd., deren Rechtsvorgängerinnen, Tochtergesellschaften oder für Jaguar von Drittfirmen hergestellt worden ist. Ein Jaguar-motorisiertes Fahrzeug besitzt einen von SS , Jaguar, Daimler oder in deren Auftrag hergestellten Motor. Daimler Fahrzeuge werden ab dem Datum der Integration dieser Firma in die Firma Jaguar berücksichtigt.
Ein Fahrzeug gilt als von SS, Jaguar oder Daimler hergestellt, wenn es auf einem Original-chassis resp. einer originalen Karosserie (bei selbsttragender Konstruktion) basiert. Ein Fahrzeug mit allfälligem Ersatzchassis resp. allfälliger Ersatz-Karosserie behält seine Identität, sofern der Untergang des Originalteils nachgewiesen werden kann.
Art. 4
Besondere Zwecke des JDCS sind:
- Erhaltung der Jaguar-Fahrzeuge
- Förderung der technischen Qualität und Originaltreue der Jaguar-Fahrzeuge
- Organisation von gesellschaftlichen und sportlichen Anlässen
- Pflege internationaler Jaguar-Kontakte und -Beziehungen
- Verbreitung von Kenntnissen in Jaguar-Geschichte und -Technik
- Fahrerausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Jaguar Fahrzeuge
- Vermittlung von technischen Ratschlägen und Ersatzteilbeschaffung
- Unterstützung der Mitglieder in rechtlichen Belangen
- Erhaltung des automobilen Kulturgutes im Generellen
III. Mitgliedschaft
Art. 5
Der JDCS umfasst:
5.1 Aktivmitglieder (natürliche Personen, als Einzel- oder Paarmitglieder)
5.2 Firmenmitglieder (juristische Personen)
5.3 Ehrenmitglieder
Art. 6
Die Beitrittserklärung hat auf elektronischem Wege oder schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern wird vom Vorstand des JDCS bestätigt. Eine evtl. Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann ohne Begründung erfolgen.
Art. 7
Aktivmitglieder (Art. 5.1) sind berechtigt und gewillt, nach bestem Können am Club-geschehen teilzunehmen und die vom Club organisierten Veranstaltungen zu besuchen. Bei Paarmitgliedern hat jeder Teil die vollen Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes. Sie bezahlen zusammen einen reduzierten Beitrag und haben zusammen Anspruch auf ein Exemplar der Aussendungen und des Clubmagazins. Paarmitglieder, deren Partnerschaft aufgelöst wird, werden Einzelmitglieder. Paarmitglieder mit lebenslänglicher Mitgliedschaft, deren Partnerschaft aufgelöst wird, können bestimmen, wer von ihnen als Einzelmitglieder auf Lebenszeit dem Club verbunden bleibt. Wollen beide Einzelmitglied auf Lebenszeit bleiben, haben sie einen Beitrag zu zahlen. Als Nachweis der Auflösung genügt die Erklärung eines der Partner.
Art. 8
Firmenmitglieder (Art. 5.2) zahlen einen erhöhten Jahresbeitrag und haben sinngemäss die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Firmenmitglieder werden an der VV (Art.20) durch je einen bevollmächtigten Delegierten vertreten und sind an dieser gleicher-massen stimmberechtigt wie Aktivmitglieder.
Art. 9
Ehrenmitglieder (Art. 5.3) haben sich um den JDCS oder um die Marke Jaguar besonders verdient gemacht. Zur Verleihung dieser Anerkennung - der höchsten Würdigung des JDCS - hat sich der Vorstand einstimmig zu bekennen. Der Beschluss muss von der Hauptver-sammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bestätigt werden. Ehrenmitglieder werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Ihre Teilnahme ist fakultativ. Sie haben im Vorstand eine beratende Stimme. Sie erhalten das Sitzungsprotokoll auf Wunsch. Die Ehrenmitgliedschaft wird administrativ gleich behandelt wie Paarmitglieder mit lebenslänglicher Mitgliedschaft. Der Partner / die Partnerin eines Ehrenmitglieds wird nach dessen Tod wie ein Life-Mitglied behandelt.
IV. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 10
Die Mitgliedschaft endet durch:
10.1 Ableben
10.2 Austritt
10.3 Ausschluss
Art. 11
Die Austrittserklärung hat auf elektronischem Wege oder schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, im übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB.
Art. 12
Ein Ausschluss aus dem JDCS erfolgt durch die Vereinsversammlung (VV); z.B. wegen groben Verstössen gegen die Statuten oder Pflichten oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Dem beschuldigten Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ein Nichtbezahlen des Jahresbeitrages gemäss Art. 18 gilt nach erfolgter Mahnung als schwerer Verstoss gegen die Pflichten und hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge (ein VV Beschluss ist dazu nicht notwendig).
Art. 13
Die Beendigung der Mitgliedschaft findet sinngemäss bei allen Mitgliedsarten (Art. 5.1 - 5.3) die gleiche Anwendung. Der Austretende ist für allfällige Rückstände gegenüber dem Club haftbar. Er hat keinen Anspruch am Clubvermögen.
V. Rechte und Pflichten
Art. 14
Rechte: Aktiv-, Firmen und Ehrenmitglieder haben
14.1 das Stimm- und Wahlrecht
14.2 das Recht zur Einsichtnahme in die Clubgeschäfte
14.3 das Recht, in Ämter innerhalb des Clubs gewählt zu werden
14.4 das Recht zur Teilnahme am Vereinsleben und zum Erhalt der Clubunterlagen (Art. 38)
Art. 15
Pflichten: Durch die Aufnahme in den JDCS anerkennt jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen der VV und des Vorstandes.
Alle Aktiv- und Firmenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag gemäss Art. 18. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
VI. Finanzielles
Art. 16
Die Clubeinnahmen bestehen aus:
16.1 einmaligen Gebühren und Beiträgen
16.2 ordentlichen Jahresbeiträgen
16.3 Gewinnen aus Clubaktivitäten
16.4 allfälligen Spenden und Gönnerbeiträgen
Art. 17
Der Jahresbeitrag sowie die Gebühren werden von der HV (Hauptversammlung - siehe Art. 21) jeweils auf Grund des Budgets neu festgelegt. Der Jahresbeitrag wird 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig, die Eintrittsgebühren und die Gebühren für Übertritte mit Zugang der betreffenden Zahlungsaufforderung.
Art. 18
Gebühren und Beiträge
18.1 Eintrittsgebühr Einzelmitglieder Fr. 80.—
18.2 Eintrittsgebühr Paarmitglieder Fr. 100.—
18.3 Eintrittsgebühr Firmenmitglieder Fr. 150.—
18.4 Jahresbeitrag Einzelmitglieder Fr. 140.—
18.5 Jahresbeitrag Paarmitglieder Fr. 180.—
18.6 Jahresbeitrag Firmenmitglieder Fr. 220.—
18.7 Lebenslängliche Mitgliedschaft Einzelmitglieder Fr. 2‘500.—
18.8 Lebenslängliche Mitgliedschaft Paar- und Firmenmitglieder Fr. 3'500.—
18.9 Übertritt Einzel- zu Paarmitglied Fr. 40.—
18.10 Übertritt Lebenslängliche Mitgliedschaft Einzelmitglied zu Lebenslängliche Mitgliedschaft Paarmitglied Fr. 1’000.—
18.11 Übertritt eines 2. Partners von Lebenslängliche Mitgliedschaft Paarmitglied zu Lebenslängliche Mitgliedschaft Einzelmitglied, von beiden Mitgliedern je Fr. 500.—
VII. Cluborganisation
Art. 19
Die Organe des JDCS sind:
19.1 die Vereinsversammlung, kurz VV genannt
19.2 der Vorstand
19.3 die Revisoren
19.4 die Registrare
Art. 20
Die Vereinsversammlung (VV) bildet das oberste Organ des Clubs. Sie fasst Vereins-beschlüsse über Anträge der Mitglieder, wählt den Vorstand und die Revisoren und entscheidet über Ausschlüsse.
Art. 21
Die VV konstituiert sich alljährlich zu einer Hauptversammlung (HV), die insbesondere den Jahresbericht des Präsidenten, die Jahresrechnung und das Budget genehmigt sowie Beiträge und Gebühren nach Art. 17 und 18 festlegt.
Art. 22
Anträge an die VV haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Dieser lädt mindestens 20 Tage zum voraus unter der Bekanntgabe der Traktanden zur VV ein.
Art. 23
Eine ausserordentliche VV kann von mindestens einem Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt werden. Die Einberufung hat innerhalb nützlicher Frist nach der Einreichung des Antrages zu erfolgen.
Art. 24
Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und besorgt die nicht der VV vorbehaltenen Clubangelegenheiten.
Zu den Vorstandssitzungen lädt der Präsident unter Vorlage einer Traktandenliste ein.
Die VV wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in den Statuten nicht anders bestimmt.
Art. 25
Der Vorstand besteht aus:
25.1 dem Präsidenten
25.2 dem Vizepräsidenten
25.3 dem Sekretär
25.4 dem Finanzvorstand
25.5 dem Chefredaktor des Clubmagazins
25.6 weiteren Mitgliedern
Art. 26
Revisionsstelle: zur Rechnungsprüfung lädt der Finanzvorstand ein. Die Mitglieder der Revisionsstelle können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die beiden Revisoren werden von der HV bestimmt. Nach Abnahme der zweiten Jahresrechnung durch die HV scheidet der 1. Revisor aus und der 2. Revisor übernimmt die Funktion des 1. Revisors.
Art. 27
Registrare: Der Vorstand ernennt für jedes Register einen Registrar. Die Rechte und Pflichten werden in einem Pflichtenheft geregelt (siehe Art. 36).
VIII. Wahlordnung
Art. 28
Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre (das Amtsjahr dabei berechnet von HV zu HV). Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Art. 29
Wählbar für ein Amt im Vorstand sind nur Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Art. 30
Abstimmungen sind generell offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Drittel der Anwesenden diesen Modus verlangt. Bei Abstimmungen genügt das einfache Stimmenmehr.
Art. 31
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
IX. Clubauflösung
Art. 32
Zum Zwecke einer Auflösung des JDCS bedarf es einer hiezu einberufenen VV. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Stimmberechtigten anwesend ist und mit einem Mehr von zwei Dritteln der Anwesenden entschieden wird.
Art. 33
Im Falle der Auflösung des JDCS gehen sämtliche Aktiven in den Besitz eines öffentlichen Museums oder einer Stiftung über, welche der Förderung des automobilen Kulturgutes verpflichtet sind.
X. Allgemeines
Art. 34
Publikationen des Clubs: Der JDCS verfügt über ein Clubmagazin, die JAGUAR TRIBUNE. Ebenso verfügt der Club über einen Internet-Auftritt, der sowohl der Ankündigung von Club-veranstaltungen wie der generellen Club-Information dient.
Art. 35
Ausfahrten: Bei Clubausfahrten und anderen vom Club organisierten Anlässen besteht keine Versicherung von Seiten des Clubs. Der Teilnehmer haftet für Unfälle jeder Art selbst. Der Vorstand erlässt ein Pflichtenheft für die Organisatoren von Clubveranstaltungen.
Art. 36
Register: Der Zweck des Registers ist die Erfassung von Daten, die Förderung des Wissens und die Pflege des Erfahrungsaustausches in Bezug auf spezifische Modellreihen oder Typengruppen aus dem JDCS-Fahrzeugbestand. Jedes Register führt mindestens einmal pro Jahr eine Ausfahrt (oder ähnliche Veranstaltung) durch.
Die Einteilung eines bestimmten Fahrzeug-Typs in ein Register wird vom Vorstand regel-mässig überprüft, Anpassungen werden vom Vorstand der HV zur Annahme beantragt. Als Registerkoordinator und Anlaufstelle für die Registrare amtet ein Mitglied des Vorstands.
Generell sind folgende Register vorgesehen:
36.1 SS-Register: SS-Cars, MkV und Jaguar-SV- und OHV-motorisierte Fahrzeuge
36.2 XK-Register: XK 120, XK 140, XK 150, C-Type, D-Type, XKSS und Jaguar-motorisierte Sport- und Rennwagen bis und mit 1960
36.3 Mk VII/VIII/IX-Register: MkVII, MkVIII, MkIX
36.4 Mk1/2-Register: 2.4 und 3.4, Mk2, 240 und 340, Daimler 2.5 V8 und V8 250
36.5 S-Register: MkX, S, 420, 420G, Daimler Sovereign, Daimler DS 420
36.6 E-Register: E-Type und Jaguar-motorisierte Sport- und Rennwagen in Schalenbauweise, ab 1961
36.7 XJ-Register: XJ, XJC sowie die entsprechenden Daimler-Modelle
36.8 Grand Tourer-Register: XJS, XK8, XKR, F-TYPE, XJ220, Aston Martin DB7
36.9 X-/S-Type und XF-Register: X-Type, S-Type, XF
36.10 Special-Register: Spezial- und Nachbauten mit wichtigen Jaguar Komponenten
Art. 37
Reglemente: Nach Bedarf kann der Vorstand interne Reglemente aufstellen.
Art. 38
Clubunterlagen: Jedes Mitglied hat Anrecht auf
- einen Mitgliederausweis
- die Statuten
- eine Mitgliederliste
- einen JDCS Kleber
- das Clubmagazin „JAGUAR TRIBUNE“
- den Zugang zur JDCS Web-site
Art. 39
Mitgliederwerbung: Jedes Mitglied ist an der Verbreitung des JDCS interessiert. Deshalb ist die Mitgliederwerbung Ehrensache. Unterlagen können beim Vorstand angefordert werden.
Art. 40
Inkrafttreten: Diese Statuten treten unmittelbar nach der Annahme durch die VV vom 2. März 2013 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Regelungen.
Der Vorstand
Bern, 17. Oktober 1976: Statuten von der HV genehmigt;
Änderungen vom 01.03.1986, 27.02.1988, 23.02.1991, 07.03. 1998, 27.02.1999, 24.02.2007, 03.03.2012;
Revision von der HV genehmigt 02.03.2013.