Fahrten zu Messen und Treffen im Ausland: Diese böse Überraschung kann drohen!
Reise mit einem Fahrzeug ins Ausland
Die Club- und Ausfahr-Saison 2026 steht bevor. Ein Ausflug ins Ausland kann sehr teuer werden, wenn nachfolgende Ratschläge nicht beachtet werden. Wird man an einem Treffen oder an einer Sportveranstaltung kontrolliert und kann unter Umständen kein ATA (oder Äquivalent) vorweisen, wird man happig zur Kasse gebeten. Können die (vom Fahrzeugwert abhängigen) Zoll- und Strafgebühren nicht vor Ort beglichen werden, kann das Fahrzeug sogar beschlagnahmt werden...
Zur Ausgangslage
Thorsten Hohmann ist Abteilungsleiter Export & Import bei der Handelskammer beider Basel und dort Mitglied der Geschäftsleitung, das Geschäftsdomizil liegt an der St. Jakobs-Strasse 25 in CH - 4010 Basel.
In dieser Funktion hat er auf der Website der Handelskammer beider Basel eine Zusammenfassung zu diesem wichtigen Thema zusammengestellt (und ein Video erstellt):
Braucht mein Fahrzeug einen Pass?
Sie fahren mit Ihrem eigenen Auto (hier speziell im Fokus: Classic Cars) an eine Messe oder ein Treffen ins Ausland? Oder Sie unternehmen mit dem Motorrad einen Ausflug über die Grenze? Dann müssen Sie verschiedene Regelungen und Dokumentations-Anforderungen beachten.
Und dabei gelten die Regeln nicht einmal in jedem EU-Land gleich, oder werden allenfalls anders ausgelegt...
Ob Sie für Ihr Fahrzeug ein Carnet ATA, einen Ausfuhrfreipass oder eben kein Ein- und Ausfuhrdokument brauchen, hängt davon ab, was Sie damit vorhaben:
- Unternehmen Sie mit Ihrem privaten, immatrikulierten Personenwagen einen Ausflug nach Frankreich und nutzen Sie das Fahrzeug nur, um Personen zu befördern, haben Sie «freie Fahrt». Im Fahrzeug mitzuführen sind: Fahrzeugausweis, Fahrausweis im Kreditkartenformat, «grüne Karte» = internationaler Versicherungsausweis (heute weiss...)
- Wenn Sie Ihr Fahrzeug an einer Messe zeigen oder an einem Treffen im Ausland vorführen, wird es zur Ware und Sie benötigen ein Carnet ATA oder einen Ausfuhrfreipass in Verbindung mit einem Verwendungsschein im Ausland. Das gilt auch für nicht immatrikulierte Fahrzeuge. (Immer wenn bezahlter oder unentgeltlicher Publikumsverkehr herrscht!)
Der Ausdruck «Carnet» stammt aus dem Französischen und bedeutet so viel wie «Heft». Die drei Buchstaben «ATA», welche man zu Deutsch als «vorübergehende Zulassung» übersetzen kann, stammen aus der französischen («admission temporaire»), beziehungsweise aus der englischen Sprache («temporary admission»).
Ein Carnet ATA dient zur Vereinfachung der vorübergehenden Ein-, Aus- und Durchfuhr (Transit) für Waren, welche in unverändertem Zustand über die Landesgrenzen verbracht werden. Dabei ist es möglich, ein Dokument innerhalb einer gesetzten Frist für mehrere Grenzübertritte zu verwenden, ohne dass die Carnet-Inhaber im jeweiligen Bestimmungsland Zölle / Zollabgaben entrichten müssen. Das Carnet ATA regelt die Zollabwicklung für die Schweizerische sowie auch die Ausländischen Zollbehörden und es müssen keine zusätzlichen nationalen Zolldokumente beantragt werden.
Quelle
Bei nicht immatrikulierten Fahrzeugen müssen Sie im Ausland ein temporäres Einfuhrverfahren, wie beispielsweise einen Verwendungsschein, beantragen. Es ist wichtig zu beachten, dass einige Länder, wie Frankreich, keinen Verwendungsschein für Privatpersonen anbieten, was die Einreise mit einem nicht immatrikulierten Fahrzeug erschweren kann.
Bei immatrikulierten Fahrzeugen gibt es mehrere Varianten, die unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentation stellen:
Variante 1:
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug fahren und der Hauptgrund die Personenbeförderung ist, wie etwa eine Ausflugsfahrt mit Freunden, benötigen Sie keine formelle Dokumentation.
Variante 2:
Bei einem Transport auf einem Hänger, ebenfalls mit dem Hauptziel der Personenbeförderung, ist ebenfalls keine formelle Dokumentation erforderlich. Allerdings sollten Sie beachten, dass einige Länder wie Frankreich möglicherweise dennoch Dokumente verlangen, was im Ermessen des jeweiligen Zollbeamten liegt. (!)
Variante 3:
Wenn der Hauptgrund* der Reise die Ausstellung des Fahrzeugs ist, beispielsweise bei einer Sternfahrt, einer Oldtimerfahrt, einem Landytreffen oder einer Messe, benötigen Sie ein Carnet ATA oder einen Ausfuhrfreipass. Auch hier ist ein temporäres Einfuhrverfahren im Ausland notwendig und einige Länder wie Frankreich bieten keinen Verwendungsschein für Privatpersonen an.
Variante 4:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einem Hänger mit dem gleichen Ziel transportieren, also um es auszustellen, gelten die gleichen Anforderungen wie in Variante 3.
Variante 5:
Wenn Sie an einer Sportveranstaltung wie einem Rennen oder einer Geschicklichkeitsfahrt teilnehmen möchten, ist ebenfalls ein Carnet ATA oder ein Ausfuhrfreipass erforderlich, gefolgt von einem temporären Einfuhrverfahren im Ausland.
- Für das Carnet ATA sind die Handelskammern in der Schweiz zuständig. Hier gilt eine kantonale Zuständigkeit, es gilt also die Handelskammer zu kontaktieren, welche für den Wohnort des Antragstellers zuständig ist.
Webseite zur Beantragung des Carnet ATA mit den entsprechenden Handelskammern
Hier kann die entsprechend zuständige Handelskammer ausgewählt werden. - Den Ausfuhrfreipass beantragt man bei der Ausfuhr am entsprechenden Schweizerischen Zollposten. Achtung: Nur am Warenzoll und nur während der entsprechenden Öffnungszeiten.
> Webseite zur Beantragung des Carnet ATA mit dem entsprechenden Dienststellenverzeichnis des CH-Zolls:
Dienststellenverzeichnis / Liste des offices / Elenco degli uffici / Customs offices (admin.ch).
Wie ist ein solches Carnet ATA oder ein Ausfuhrfreipass zu beschaffen?
Das Carnet ATA
Das Dokument kann im Internet ausgefüllt werden. Am Zollschalter kommt das Dokument mehrfarbig als Heft vor: grün, gelb, weiss, hellblau, gelb, weiss, hellblau und grün...
- Die Regelung gilt grundsätzlich in der EU, wird jedoch unterschiedlich streng gehandhabt. Eine Garantie gibt es nicht.
- Die einzelnen Länder haben eigene Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung.
- Bei einem Carnet ATA sind alle gleich und handhaben es auch identisch. („Internationales Papier“)
Der Ausfuhrfreipass
Am Schalter, bei Betriebszeiten der Zollverwaltungen (national unterschiedlich!), kann auch ein Ausfuhrfreipass ausgestellt werden. Dieser wird für jeden Grenzübertritt am jeweiligen Zollamt ausgestellt... Man stelle sich mal eine Reise und Rückreise von der Schweiz, via D, B, L, NL, F, UK nach England vor!
Zusammenfassend ist es wichtig, sich im Vorfeld über die spezifischen Anforderungen der Länder zu informieren, in die Sie ein- oder durchreisen möchten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Die zuständige Handelskammer berät Sie gerne!
Thorsten Hohmann hat im Rahmen der Ausbildungen Webinare in der Export-Import-Infothek der Handelskammer beider Basel zusammengestellt, die auf YouTube abrufbar sind.
Weitere Informationen
Im Internet finden wir zum Grenzübertritt und betreffend „Reparaturfahrten“ folgende Einträge:
Bei der Wiedereinreise mit dem Fahrzeug müssen Sie sämtliche im Ausland durchgeführten Reparaturen, Umbauten, Veredelungen etc. unaufgefordert an der Grenze beim Schweizer Zoll anmelden. Informationen dazu finden Sie unter Fahrzeugreparaturen (und Treibstoff) sowie Passiver Veredelungsverkehr.
Ebenfalls in diesem Zusammenhang: Der Fahrausweis, der keiner ist...
Auch bei den Fahrausweisen kann man bei Grenzübertritten Überraschungen erleben! Lese dazu den Bericht.
... und wichtige Regelungen bei einem ausgeliehenen Fahrzeug!
z.B. Reisen nach Italien mit ausgeliehenem Fahrzeug:
"Wenn ein Auto ausgeliehen wird, ist eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) obligatorisch. Die italienischen Behörden kontrollieren streng, ob Fahrzeughalter und Fahrer übereinstimmen, um gegen Autoschieberei vorzugehen.
Die Bewilligung zur Benutzung muss amtlich entweder von der Wohngemeinde (des Inhabers) oder eines Notars beglaubigt werden. Die Gemeinden handhaben Beglaubigungen unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen deshalb, im Voraus Kontakt mit den Behörden aufzunehmen. Mit dem Stempel wird die Rechtmässigkeit der Unterschrift des Inhabers bestätigt. Bei Verdacht auf Autoschieberei, kann das Auto von den italienischen Behörden beschlagnahmt werden."
*Anmerkungen (ohne Gewähr):
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug im Ausland unterwegs sind und spontan an einem Treffen vorbeischauen, an dem Sie zufällig vorbeikommen, wird kein Dokument benötigt. In diesem Fall war das Treffen nicht das Ziel der Reise (sondern die Personenbeförderung).
Für Organisatoren: Wenn man in einer Gruppe auf einer Auslandsreise unterwegs ist, kann man problemlos die teilnehmenden Fahrzeuge z.B. auf dem Parkplatz vor einem Restaurant aufreihen, solange keinerlei Ankündigung/Werbung für diese "adhoc Präsentation" gemacht wird.
Einen speziellen Dank an den Club "Landrovers of Switzwerland" für ihren Beitrag im Clubmagazin "Landischruuber, 32. Jahrgang Ausgabe 3/2024".
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